Satzung Landfrauenortsverein Beerendorf
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landfrauenortsverein Beerendorf“
(2) Er hat seinen Sitz in Beerendorf. Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist nicht rechtsfähig und im Dachverband des Sächsischen Landfrauenverband e.V. organisiert.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Landfrauenortsverein ist ein Zusammenschluss von Frauen aus dem ländlichen Raum der Gemeinde Delitzsch und Umgebung. Er ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein vertritt die Interessen aller Frauen und Mädchen auf dem Lande. Sein Ziel ist es, die Stellung der Landfrauen im beruflichen Leben zu fördern und für ihre Betreuung und Unterstützung auch im privaten Bereich zu sorgen.
(3) Zu den wichtigsten Aufgaben und Zielen des Landfrauenortsvereins gehören:
- die Entwicklung der Lebensbedingungen in den Dörfern, die Verbesserung der Lebensqualität für die Frauen und Mädchen und deren Familien im ländlichen Raum,
- das Eintreten für die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen,
für die Förderung der Frauen im Beruf und für eine bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf, - die Unterstützung der beruflichen, kulturellen und sozialen Förderung und Weiterbildung der Jugend auf dem Lande, besonders junger Frauen und Mädchen,
- die Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum, die sie zur persönlichen Lebensbewältigung und zur Mitwirkung im öffentlichen Leben befähigen,
- die soziale Beratung und Unterstützung der Frauen und Mädchen und deren Familien, aber auch anderer Hilfebedürftiger im ländlichen Raum, in Notsituationen.
- die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im ländlichen Raum, um sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen, wie es im Kinder- und Jugendhilfegesetz zum Ausdruck gebracht wird,
- die Erhaltung und Pflege der bäuerlichen und ländlichen Traditionen und des Brauchtums sowie des kulturellen Lebens im Dorf und in der Familie,
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung von Geist und Körper durch gesunde Ernährung, Bewegung und Präventionsmaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit
- die Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden:
- natürliche Personen, die dem ländlichen Raum verbunden sind und für die
Landfrauenarbeit Interesse zeigen. - Vereine und Organisationen, die dem ländlichen Raum nahe stehen.
(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern und unterstützen. Bei Fördermitgliedschaftsanträgen entscheidet der Vorstand über die
Aufnahme oder Ablehnung mit Dreiviertelmehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt
werden. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten in gröblicher Weise gegen die Satzung und den Vereinszweck verstößt oder 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Gegen den Ausschlussbescheid des Vereins
ist ein schriftlicher Einspruch binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Verein möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie bleiben bis zum Tag des Ausscheidens an die Satzung und an die Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
(4) Personen, die sich um die Entwicklung des ländlichen Raumes und um die Interessen der Landfrauen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den
Vorstand des Vereins verliehen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und auszuführen.
(3) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verein Beiträge. Sie sind fristgemäß zu leisten. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
(4) Die Fördermitglieder setzen sich aktiv für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins ein und haben Anspruch auf Informationen, soweit die Informationserteilung nicht gegen das Vereinsinteresse verstößt oder die Vertraulichkeit von Informationen verletzt. Die Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, verfügen jedoch nicht über ein Stimmrecht.
§ 5 Aufbau und Organisation
(1) Der Verein ist für seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, auch die Vornahme von Rechtsgeschäften, erfolgt durch den Vorstand, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftliche Vollmacht erteilt.
(3) Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er hat eine eigene Kassenführung und Rechnungslegung und wird als selbständiges Steuersubjekt behandelt. Die Landesgeschäftsstelle des Sächsischen Landfrauenverbandes e.V.
ist berechtigt die Kassenführung und Rechnungslegung zu überprüfen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
- die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Beschlussfassung einer Beitragsordnung des Vereins,
- die Beschlussfassung einer Wahlordnung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, einberufen. Sie sollte möglichst im 1. Halbjahr des Jahres stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können durch Handzeichen oder geheim erfolgen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Auf anstehende Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist in der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder, die Vorsitzende, die Stellvertreterin und die Beisitzerin.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, auch die Vornahme von Rechtsgeschäften, erfolgt durch den Vorstand des Vereins es sei denn es wurde ausdrücklich schriftliche Vollmacht erteilt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zu einer neuen Wahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so rückt das Mitglied mit der nächsten niedrigsten Stimmenzahl aus der letzten Wahl nach. Ist keine nachrückende Kandidatin von der letzten Vorstandswahl mehr auf der Liste, ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl bezieht sich nur auf den im Vorstand zu besetzenden Platz.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er tritt nach Bedarf mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder Stellvertreterin, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist bei Sitzungsbeginn festzustellen. Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Auflösung des Vereins herbeiführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen
Landfrauenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.04.2016 beschlossen.
